In Dortmund wurde ein Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden anerkannt, der nach einer Hepatitis B Impfung aufgetreten war. Hepatitis B ist auch Bestandteil der Sechsfach-Impfungen, die unsere kleinen Babys mit dem 2-3 Lebensmonat erhalten sollen, wenn man den Empfehlungen der STIKO (ständigen Impfkommission) folgt. Die Hepatits B Impfung ist, wie viele andere Impfungen, neurotoxisch und in der Lage, das Gehirn unserer Kinder nachhaltig zu schädigen.
Geben Sie die Hoffnung nicht auf, Impfschadensanträge zu stellen, auch wenn diese zu mehr als 90% abgelehnt werden, da aufgrund mangelnder Zahlen (Ärzte melden nur zu 3-5% die Impfschäden ans Paul Ehrlich Instititut) die Impfstoffe als sicher gelten. Autor: Rolf Kron

 

Sozialgericht Dortmund
15.01.2014 Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen: S 7 VJ 601/09

Guillain-Barre-Syndromals Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung.
Das SG Dortmund hat entschieden, dass die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B-Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden können. Ein Junge war im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft worden und leidet an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL Versorgungsamt Westfalen) in Münster lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei. Die Eltern des Jungen erhoben Klage. Das SG Dortmund hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist auf Grund medizinischer Beweiserhebung die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B-Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkomplikation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahrscheinlich.